Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB für Lieferungen, Montage- und sonstige Leistungen für Kunden in Österreich
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden AGB sind Gegenstand sämtlicher Verträge zwischen der Secontec Austria GmbH (nachfolgend: „AN“) und ihren Kunden (nachfolgend: „AG“), die den Verkauf, das Leasing, die Lieferung, die Montage- und sonstige Dienstleistungen zum Gegenstand haben, sofern nicht abweichende Bedingungen des AN gemäß Ziff. 1.2 gelten.
1.2. Abweichend von Ziff. 1.1 unterliegen Verträge, die die Wartung von Sicherheitsanlagen betreffen, der Geltung der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungsleistungen von Sicherheitseinrichtungen“. Die Anmietung von mobilen Videoüberwachungsanlagen unterliegt abweichend von Ziff. 1.1 der Geltung der „Allgemeine Geschäftsbedingungen der SECONTEC Austria GmbH für Service-Mietverträge“.
1.3 Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 1 UGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der AN schließt mit Verbrauchern keine Verträge, der AG bestätigt mit Unterfertigung des Vertragsangebotes bzw. der sonstigen Unterlagen Unternehmer zu sein.
1.4 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, sofern der AN diesen im Einzelfall nicht vorab ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der AN in Kenntnis der AGB des AN die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem AG Kataloge, technische Dokumentationen (z.B Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden. Der AN ist an seine Angebote sechs Wochen nach Ausstellungsdatum derselben beim AG gebunden.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den AG gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der AN berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
2.3 Die Annahme erfolgt schriftlich durch Auftragsbestätigung.
2.4 An allen dem AG im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der AN das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der AN erteilt dem AG vorher eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit ein Angebot des AN nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten vom AG angenommen wird, sind die Unterlagen auf Kosten des AG an den AN zurückzusenden.
2.5 Soweit der AG sich für eine Leasingvariante der vom AN angebotenen Sicherheitssysteme entschieden hat, steht das Zustandekommen eines Vertrages mit dem AG unter der aufschiebenden Bedingung einer Finanzierung durch die Leasingbank. Liegt die Finanzierungsbestätigung der Leasingbank nicht spätestens 6 Wochen nach Versand der Auftragsbestätigung an den AG beim AN vor, ist der AN berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AG vom Vertrag zurückzutreten.
3. Lieferfrist und Lieferung
3.1 Art, Umfang und Zeitpunkt der vom AN zu erbringenden Leistungen werden durch die Auftragsbestätigung festgelegt.
3.2 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom AN in der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. sechs Wochen ab Vertragsschluss.
3.3 Sofern der AN verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der AN den AG hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der AN berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des AG wird dann unverzüglich erstatten. Als Fall
der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung des AN durch Zulieferer, wenn der AN ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den AN noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der AN im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3.4 Die Einhaltung der vom AN angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Obliegenheiten und Verpflichtungen des AG voraus. Insbesondere ist der AG verpflichtet, die im Angebot aufgeführten bauseitigen Leistungen zu erbringen und unaufgefordert die Lage von Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder sonstigen Leitungen und Anlagen dem AN mitzuteilen und entsprechende Leitungsführungspläne vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet der AN für Beschädigungen an Leitungen oder Anlagen nur, wenn zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
3.5 Der AG ist verpflichtet, die vom AN geleisteten Arbeiten gegenüber dessen Mitarbeitern in Arbeitsberichten schriftlich zu bestätigen. Geschieht dies nicht, weil beispielsweise auf Seiten des AG keine zeichnungsberechtigte Person vor Ort anwesend ist, gelten die Arbeitsberichte des AN auch ohne Unterzeichnung durch den AG als anerkannt, sobald sie dem AG zugehen und dieser nicht innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht.
3.6 Der AG garantiert, dass vor Auftragserteilung an den AN das Einverständnis des Eigentümers des Gebäudes zur Durchführung der Arbeiten eingeholt wurde und wird den AN im Falle einer wie immer gearteten Anspruchsverfolgung durch den Eigentümer vollkommen schad- und klagslos halten.
3.7 Der AG ist verpflichtet, die Arbeiten des AN nach Fertigstellung abzunehmen. Über die Abnahme wird ein „Übergabe- und Abnahmeprotokoll“ angefertigt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Die Arbeiten gelten als abgenommen, wenn der AN den AG unter Fristsetzung von mindestens 12 Werktagen auffordert, die Abnahme zu erklären und der AG diese Frist verstreichen lässt, ohne die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels schriftlich zu verweigern.
4. Preise und Zahlung
4.1 Ist kein Pauschalpreis vereinbart, bestimmt sich der vom AG geschuldete Preis auf Grundlage der im Angebot genannten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß belegten Leistungen.
4.2 Etwaige über das Angebot hinaus durchgeführte, geänderte oder zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Maßgeblich sind die im Angebot genannten Einheitspreise. Voraussetzung ist, dass die Leistungen durch den AG zusätzlich beauftragt oder nachträglich anerkannt wurden oder zur Durchführung des Auftrages erforderlich waren.
4.3 Mit dem Auftrag verbundene Fahrzeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Kosten aufgrund von Wartezeiten und Verzögerungen im Rahmen der Abwicklung des Auftrages, die der AN nicht zu vertreten hat, sind vom AG gesondert zu vergüten.
4.4 Dem AG stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des AG unberührt.
4.5 Die Zahlung der Preise hat ausschließlich auf das vom AN benannte Konto des AN zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher, besonderer Vereinbarung zulässig.
4.6 Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind sämtliche Preise innerhalb von 10 Tagen nach Abnahme und Rechnungszugang fällig und zu zahlen. Der AN ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der AN im Angebot oder spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.7 Erfolgt eine Zahlung nicht, werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Gewährleistung
5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt, auch bei verdeckten Mängeln, 6 Monate ab Übergabe bzw. Abnahme und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Das Vorliegen eines Mangels zum Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der AG zu beweisen.
5.2 Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem AN hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der AG die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des AN für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
5.3 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der AN zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Verbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch) geleistet wird. Das Recht, die Verbesserung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.
5.4 Der AN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der AG den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der AG ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6. Haftung
6.1 Ansprüche des AG auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
6.2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6.3 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des AN für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 3.000.000,00 EUR für Personenschäden, 3.000.000,00 EUR für sonstige Schäden, je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
6.4 Schadensersatzansprüche des AG müssen innerhalb einer Frist von 6 Monaten, nachdem sie entstanden sind und der AG hiervon Kenntnis erlangt, gegenüber dem AN gerichtlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Anspruch dem Grunde nach geltend gemacht wird. Ansprüche, die nicht innerhalb der genannten Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
6.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des AN.
6.6 Der AG ist verpflichtet, dem AN unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren etc. aus dem jeweiligen Auftragsverhältnis behält sich der AN das Eigentum an den verkauften Waren vor.
7.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der AG hat den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem AN gehörenden Waren erfolgen. Der AG ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, ist der AN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der AN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der AG den fälligen Preis nicht, darf der AN diese Rechte nur geltend machen, wenn dem AG zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8. Allgemeine Regelungen
8.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
8.2 Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Auch das Abbedingen dieses Schriftformerfordernisses kann nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschriftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. die Lücke ausfüllt.
8.4 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des AN Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das am Sitz der SECONTEC Austria GmbH sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
9. Datenschutz
Der AN weist darauf hin, dass für diesen Vertrag personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, der nötig ist, um dieses Vertragsverhältnis einzugehen, ggf. zu ändern und durchzuführen. Eine Verarbeitung der gespeicherten Daten erfolgt nur im gesetzlich zulässigen Rahmen. Die weiteren Einzelheiten regeln die vom AN bereitgestellte Datenschutzerklärung sowie die datenschutzrechtlichen Hinweise. Die vorgenannten Dokumente liegen diesen AGB als Anlagen bei; insoweit wird ausdrücklich hierauf verwiesen.