Videoüberwachung am Arbeitsplatz Grundrechte
Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein Thema, das sensibel behandelt werden muss. Es treffen die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufeinander.
Der Arbeitgeber möchte aus verschiedenen Gründen seine Mitarbeiter überwachen, vielleicht weil es schon öfter zu Diebstählen gekommen ist, oder er die Vermutung hat, der Arbeitnehmer kommt nicht seinen Verpflichtungen nach, dieses am häufigsten in Bezug auf die Arbeitszeit. Wohingegen die Videoüberwachung im Kassenbereich eines Supermarktes auch der Sicherheit der Mitarbeiter dient.
Dem entgegen stehen die Rechte des Arbeitnehmers, wie das Recht auf Privatsphäre.
Diese unterschiedlichen Interessen müssen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Es erfordert offene, transparente Kommunikation, damit einem vertrauensvollen Arbeitsklima nichts im Wege steht. Aber vor allen Dingen müssen die gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden. Diese sind in der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verankert.

Rechtlicher Rahmen für die Überwachung am Arbeitsplatz
Es ist besonders wichtig, die Privatsphäre bei der Videoüberwachung zu schützen, da hier personenbezogene Daten gesammelt werden. Kameras nehmen Personen auf und/oder Fahrzeugkennzeichen. Diese Daten gelten als besonders sensibel.
Die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regeln die Nutzung einer Videoüberwachung.
Rechtliche Grundlagen:
- In öffentlich zugänglichen Bereichen, wie zum Beispiel Eingangshallen oder Flure, ist die Videoüberwachung zulässig, um Diebstähle zu verhindern oder die Sicherheit zu gewährleisten. BDSG § 4
- Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse darlegen können.
- Es besteht, egal um welchen Bereich es sich handelt, eine Informationspflicht für den Arbeitgeber, inklusive des Zwecks, dem Umfang der Überwachung sowie der Dauer der Datenspeicherung.
- Bereiche zur privaten Nutzung, wie Toiletten, Umkleide- oder Pausenräume, dürfen nicht überwacht werden.
- Heimliche Überwachungen sind grundsätzlich verboten.
- Die Aufbewahrung und Verarbeitung von Überwachungsmaterial ist nur so lange erlaubt, wie es für den Zweck notwendig ist, nicht benötigtes Material ist sofort zu löschen. Nur Personen, die speziell autorisiert sind, dürfen Zugang zu den Überwachungsdaten haben.
Verfügt ein Unternehmen über einen Betriebsrat, ist dieser berechtigt, über eine Videoüberwachung mit zu entscheiden. Dies ist im Betriebsverfassungsgesetz unter § 87 Mitbestimmungsrechte verankert. In diesem Fall muss der Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat nach einer Videoüberwachungslösung suchen, um diese rechtmäßig umzusetzen.
Jedes Unternehmen hat dafür zu sorgen, wenn eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz erwünscht und/oder notwendig ist, dass sie unter Einhaltung der DSGVO stattfindet.
Grundrechte und Privatsphäre der Mitarbeiter
Recht auf Privatsphäre
Das Recht auf Privatsphäre ist ein grundlegendes Menschenrecht, um zu gewährleisten, dass jeder Mensch ein unbeschwertes Leben ohne Angst vor Kontrolle oder Missbrauch sensibler Daten führen kann. Es handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Recht, welches im Grundgesetz (GG) Art 2 festgehalten ist. Übermäßige oder unnötige Überwachung stellt eine Bedrohung für die Freiheit und Selbstbestimmung der Menschen dar, da sie ein Umfeld von Misstrauen und Einschränkungen erzeugt. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, eine ausgewogene Balance zwischen der Wahrung der Privatsphäre und dem Schutz von persönlichen Rechten zu gewährleisten.
Transparenz und Kommunikation
Das Recht auf Privatsphäre gilt natürlich auch für Mitarbeiter eines Unternehmens. Überwachungsmaßnahmen wie Videoüberwachung müssen transparent und verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Mitarbeiter darüber umfassend zu informieren. Was beinhaltet, dass ihnen der Zweck sowie der Umfang der Überwachungsmaßnahmen dargelegt wird. Ebenso sind die Mitarbeiter über die Standorte der Videokameras zu informieren, was diese aufzeichnen und natürlich auch die Art und Dauer der Speicherung. Auch muss der Arbeitgeber, wenn erforderlich, die schriftliche Genehmigung jedes einzelnen Mitarbeiters einholen.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Ein wesentliches Prinzip bei der Anwendung von Überwachungsmaßnahmen im Arbeitsumfeld ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Er verlangt, dass alle Maßnahmen zur Erreichung eines legitimen Ziels notwendig, angemessen und geeignet sein müssen. In Bezug auf die Überwachung der Mitarbeiter bedeutet dies, dass Interventionen in die Privatsphäre nur dann gestattet sind, wenn sie unbedingt notwendig sind, etwa zur Verhinderung von Straftaten oder zum Schutz betrieblicher Interessen. Dabei dürfen die ausgewählten Mittel nicht überproportional schwerer wiegen als die angestrebten Vorteile. Um ein gerechtes Gleichgewicht zwischen Interessen und Rechten sicherzustellen, müssen Arbeitgeber weniger einschneidende Alternativen in Betracht ziehen und überprüfen, ob sie so umsetzbar sind, dass das definierte Ziel erreicht werden kann.

Best Practices für die Umsetzung der Arbeitsplatzüberwachung
Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz muss sorgfältig geplant werden. Auch wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, zum Beispiel die Diebstahlsicherheit, muss er die Datenschutzrechte der Arbeitnehmer berücksichtigen. Aus diesem Grund sollten klare Überwachungsrichtlinien festgelegt werden, die nicht nur die Überwachung an sich, sondern auch die Grundsätze der Datenminimierung mit einschließen.
- Die Videoüberwachung darf nur dann erfolgen, wenn sie notwendig ist und muss die Anforderungen der DSGVO und des BDSG erfüllen.
- Alle Mitarbeiter müssen vor Beginn der Überwachung über den Zweck, den Umfang und die Datenspeicherung informiert werden.
- Die Videoüberwachung darf nur für den zuvor festgelegten Zweck genutzt werden.
- Es dürfen nur die für den Zweck erforderlichen Bereiche überwacht werden. Private Bereiche wie zum Beispiel Toiletten, Umkleide- und Pausenräume sind davon generell auszuschließen.
- Die Speicherung der Aufnahmen darf nur so lange wie nötig erfolgen. Automatische Löschverfahren sorgen für Löschung nach der festgelegten Frist und Sie kommen dem Grundsatz der Datenminimierung nach.
- Nur ausgewählte Personen haben Zugriff auf die gespeicherten Daten.
- Eine regelmäßige Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) sorgt für die Einhaltung der Mitarbeiterrechte.
- Regelmäßige Überprüfungen stellen sicher, dass die Datenschutzrichtlinien eingehalten werden und ebenso, ob die Überwachung weiterhin notwendig ist.
- Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, ist dieser im Vorfeld in die Umsetzung einer Videoüberwachung mit einzubeziehen.
Gerade wenn es um die Datenschutzbestimmungen geht, ist eine kontrollierte Überwachung notwendig. Eine gut durchdachte Aufbewahrungsverwaltung trägt entscheidend dazu bei, die Grundsätze der Datenminimierung sicherzustellen. Diese Voraussetzungen im Zusammenhang mit den Richtlinien der DSGVO werden von Secontec, Ihrem professionellen Partner bei der Videoüberwachung, durch das Video Operation Center (VOC) erfüllt.
Unser Angebot
In diesem Abschnitt möchten wir Ihnen einen Überblick über die Videoüberwachungslösungen von Secontec geben.
- Die fest installierte, stationäre Videoüberwachung:
Sie ist ideal für die Sicherung von Geschäftsräumen. Es stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung, die Ihren individuellen Bedürfnissen angepasst werden können. Es werden alle wichtigen Bereiche einbezogen, ohne in die privaten Räume vorzudringen.
- Mit der mobilen Videoüberwachung haben Sie die Möglichkeit auch schwer erreichbare Orte zu überwachen und verfügen dabei über maximale Flexibilität.
- Unter Einbeziehung des Video Operation Centers (VOC) haben Sie die zusätzliche Sicherheit, dass Experten rund um die Uhr das Alarmmonitoring für Sie übernehmen. Zudem bietet es eine zentralisierte Verwaltung und Kontrolle von Videodaten, unterstützt einen verantwortungsvollen Zugang und eine verantwortungsvolle Datenspeicherung.
- Unsere KI-gestützten Sicherheitslösungen unterstützen Sie dabei, unnötige Datenerfassung zu minimieren. Es wird nur relevantes Filmmaterial aufgezeichnet und überprüft.
Secontec bietet Ihnen in allen Branchen die nötige Sicherheit. Nicht nur bei der Planung, auch bei der Umsetzung und Kontrolle stehen Ihnen unsere Experten zur Seite. Für Büros und Lagerräume bieten wir Lösungen, die effektiv Sicherheit bieten. In Industrieanlagen und Lagerhäusern sorgt unsere Überwachung nicht nur für Sicherheit, sondern verbessert auch die betriebliche Effizienz. Im Einzelhandel und auf Gewerbeflächen profitieren Sie von der Sicherung der Räumlichkeiten und Ihrem Inventar, ohne dabei die Privatsphäre Ihrer Mitarbeiter und Kunden zu verletzen. Alle unsere Sicherheitslösungen sind DSGVO-konform und verfügen über intelligente Sicherheitstechnologie.

Schlussfolgerung
Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die wichtigsten Punkte sind, sie darf nur zu einem bestimmten Zweck durchgeführt werden, wie zum Beispiel zur Diebstahlsicherung oder zur Sicherheit Ihrer Mitarbeiter. Dieser Zweck muss klar definiert sein und eindeutig und transparent kommuniziert werden. Die Überwachung muss sich außerdem auf ein Minimum beschränken. Datenspeicherung ist nur solange erlaubt, bis der Zweck erfüllt ist, danach muss die Löschung erfolgen. Auch muss die Videoüberwachung DSGVO-konform sein und dem BDSG entsprechen.
Lassen Sie sich durch die Experten von Secontec fachkundig beraten. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen kompetent zur Seite und helfen Ihnen bei der Umsetzung einer DSGVO-konformen und gleichzeitig mitarbeiterfreundlichen Überwachung.










